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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines (1)

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BERG TECTOOL GmbH in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. (2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn sie als allein maßgebend bezeichnet werden. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung und Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. (4) Mit der Erteilung der Aufträge betrachtet der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als allein verbindlich an. (5) Abweichende Vereinbarungen, auch mit unseren Vertretern getroffene, haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

§ 2 Preise

 

(1) Alle Preise verstehen sich in EURO mit Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise gelten als Grundpreise und sind Festpreise, wenn bis zum Tage der Lieferung keine wesentlichen Erhöhungen der Preise für Rohstoffe oder Devisen eintreten. Als wesentliche Erhöhung ist eine Erhöhung der Rohstoff- oder Devisenpreise um mehr als 2 % anzusehen. (2) Zulässige Nachberechnungen, Preisangaben und Abgaben gemäß den Listenpreisen unserer Vorlieferanten gelten als vereinbart. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Frachten oder andere Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen. (3) Fehlfrachten, eventuell anfallende Kosten der Verpackung sowie Kosten für Fracht und Verpackungsmaterial von Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers. (4) Unfreie Rücksendungen können von uns, auch im Reklamationsfall, nicht angenommen werden.

 

§ 3 Angebote

 

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls anstatt der im Katalog abgebildeten Artikel gleichwertige zu liefern, es sei denn, es wurde in der Bestellung ausdrücklich anders vorgeschrieben. (2) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir sie zur Weitergabe bestimmt haben. (3) Die im Katalog angegebenen Beschreibungen, Maße, Gewichte und Abbildungen sind unverbindlich. Das Nachdrucken oder Kopieren, auch auszugsweise, ist grundsätzlich nicht gestattet. (4) Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreibfehler und offensichtliche, sich aufdrängende Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 

§ 4 Lieferung / Versand(1)

 

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Die Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. (3) Alle von uns in Angeboten und Auftragsbestätigungen gemachten Angaben die Lieferzeit betreffend, werden nach bestem Ermessen gegeben, sind nur als annähernd zu betrachten und gelten in jeder Weise für uns unverbindlich. (4) Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich darüber informiert, nach Absprache Nachliefertermine fest gelegt oder bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstattet. (5) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer, behördlicher Bescheinigungen. Sie wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch berechtigen etwaige Verspätungen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Anspruch auf Vergütung von Schadenersatz. (6) Der Versand wird nach bestem Ermessen vorgenommen, und falls bei der Bestellung keine bestimmten Weisungen gegeben sind, ohne irgendeine Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung oder gute Ankunft der Ware. Bei vereinbarter Franko-Lieferung gehen Mehrfrachten, die durch gewünschten Expressversand oder durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, in jedem Fall zu Lasten des Käufers. (7) Für die Berechnung ist der Tag der Versandbereitschaft gültig, ohne Rücksicht darauf, ob durch Gütersperre oder sonstige Umstände Ablieferung, Versand oder Abholung nicht erfolgen kann. (8) Die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, geht in jedem Fall auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Für Beschädigungen oder Verlust, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf,auch wenn Franko-Lieferung vereinbart ist. (9) Teillieferungen können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Bei Verzug ist der Käufer berechtigt uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen. (10) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „Ab Werk“ oder „Lagergeliefert“ zu berechnen. (11) An die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel an den Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Käufer entgegen zu nehmen. (12) Bestellungen an abweichende Lieferadressen werden von uns einer genauen Prüfung unterzogen. Lieferungen an Adressen, die nicht mit der Anschrift des Bestellers übereinstimmen, behalten wir uns vor.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. (2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne §950 BGB, ohne uns zu verpflichten – die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. (3) Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. (4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Hiermit nehmen wir die Abtretung an. (5) Der Eigentumsvorbehalt hat auch dann Gültigkeit, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldoanerkennung statt gefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks einschließlich der Nebenkosten beglichen sind. (6) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherheitsübertragung sind ihm untersagt. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiter liefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Wir haben das Recht auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleistung, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung der gelieferten Ware seine Zahlungen einstellt.

§ 6 Mängelrüge

(1) Für die Mängelrügen ist in Bezug auf Eigenschaft, Gewicht oder Maß der Ware § 377 HGB maßgebend. (2) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Versendungslagers. (3) Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10 Tagen seit Eingang der Waren am Bestimmungsort, Rügen versteckter Mängel 6 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. An bereits weiter verarbeiteter Ware ist eine Mängelrüge nicht möglich. (4) Die Beweispflicht obliegt dem Käufer. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (5) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. (6) Bei begründeter Beanstandung übernehmen wir es, kostenlosen Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. (7) Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere von Dritten, lehnen wir ab. (8) Mit Recht beanstandete Ware ist im Zustand der Anlieferung „frei Haus“ an uns zurück zu senden. (9) Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmenge herleiten. (10) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. (11) Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend sei. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Insbesondere jeder Anspruch auf Schadenersatz.

§ 7 Haftung

(1) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Bedingungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche auf Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. (2) Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (3) Eine Begrenzung nach vorigem Absatz gilt auch, so weit der Käufer an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Betriebsstörungen jeglicher Art, gleich ob solche durch Maschinen-, Waren-, Rohstoff- oder Brennstoffmangel, durch Arbeitsausfall aus irgendwelchen Gründen, ferner durch Krieg, Aus- und Einfuhrverbote, Brand, Störungen oder Sperrung von Beförderungswegen entstanden sind, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung, ohne dass in diesem Fall der Käufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtungen beider Seiten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. (2) Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eintreten.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Bei Erstbestellungen, nicht ausreichender Bonität oder offenen Rechnungen behalten wir uns ausdrücklich einer Lieferung per Vorkasse vor. (2) Im Rahmen unserer Neukundenbelieferung pflegen wir zum Zwecke der Bonitätsüberwachung einen Datenaustausch mit Auskunfteien. (3) Wir stellen jedem Kunden einen persönlichen Einkaufsrahmen zur Verfügung, dessen Grundlage auf den jeweiligen Bestellungen und Zahlungen beruht. Ist dieser Einkaufsrahmen ausgeschöpft, so behalten wir uns vor, die gewählte Zahlungsart auf Vorkasse abzuändern. (4) Die allgemeine Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht. (5) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschädigt des Rechts der Mängelrüge unter Ausschuss der Aufrechnung und Zurückbehaltung. (6) Bei der Überschreitung des Zahlungszieles werden wir für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Tag des Zahlungseinganges Verzugszinsen berechnen, mindestens in Höhe von 3 % über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR zuzüglich Mwst., ohne dass es einer in Verzugsetzung bedarf. (7) Bei Lieferungen an Abnehmer, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht genügend unterrichtet sind, behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, auch wenn der Kaufabschluss in allen Teilen in Ordnung geht. Das gleiche gilt, wenn die vorliegenden Auskünfte uns nicht ausreichend erscheinen. Offener Kredit kann nur so lange gewährt werden, als er uns gesichert erscheint. (8) Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel gelten nicht als Barzahlung; die Annahme behalten wir uns vor. Wechsel und Schecks werden mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem wir endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers. Außerdem übernehmen wir keine Verbindlichkeiten für rechtzeitige Vorzeigung und Beibringung des Protestes. Einzugsspesen, Kursverluste, usw. fallen dem Einsender zur Last. (9) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. (10) Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (11) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. (12) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. (13) Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.

§ 10 Erfüllungsort

Gerichtsstand, Salvatorische Klausel (1) Der Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Köln. (2) Der Gerichtsstand ist nach unserer Wahl zu bestimmen. Wir sind berechtigt, den Käufer an jedem zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Lieferungen in das Ausland gilt der gewählte, deutsche Gerichtsstand und damit die Anwendung des deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart. (3) Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Parteien ausschließlich dem deutschen Recht. (4) Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. (5) Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet.

BERG TECTOOL GmbH Köln, 01. Januar 2008